Sobald diese Steuern beim Kauf entrichtet wurden, fallen keine weiteren Steuern auf den Erwerb an, sofern die Immobilie als Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz genutzt wird.
Wird die Immobilie jedoch vermietet und erzielt Einkünfte, ist eine weitere Steuer zu berücksichtigen: die IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes), die die aus der Vermietung erzielten Gewinne besteuert.
Weitere Kosten, die beim Immobilienkauf zu berücksichtigen sind
Der Kauf einer Immobilie in Spanien als Ausländer bedeutet nicht nur, den Kaufpreis und die entsprechenden Steuern für den Erwerb zu zahlen. Es gibt auch weitere laufende Kosten, die man kennen sollte, insbesondere wenn man nicht im Land lebt.
Laufende Fixkosten der Immobilie
Mit dem Erwerb einer Immobilie entstehen als Eigentümer mehrere jährlich wiederkehrende Pflichtzahlungen:
- IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles): Die Höhe der IBI wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt und beträgt in der Regel zwischen 0,3 % und 1,3 % des Katasterwerts der Immobilie.
- Kommunale Gebühren: Zum Beispiel die Müllabfuhrgebühr, die ebenfalls von der jeweiligen Gemeinde abhängt.
- Eigentümergemeinschaft: Wird eine Wohnung in einem Gebäude mit Gemeinschaftsflächen erworben, ist eine monatliche oder jährliche Instandhaltungsgebühr an die Comunidad de Propietarios zu zahlen.
Muss man die IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes) zahlen, wenn man als Ausländer eine Immobilie kauft?
Es handelt sich nicht um eine Steuer beim Kauf selbst, sondern um eine mögliche Verpflichtung im Anschluss. Wenn wir nicht in Spanien leben und uns entscheiden, die Immobilie zu vermieten, müssen wir jedes Jahr eine IRNR-Erklärung bei der Hacienda einreichen. Diese Steuer ist im Real Decreto Legislativo 5/2004 vom 5. März geregelt.
- Ansässige der EU, Islands und Norwegens: Es werden 16 % auf die erzielten Einkünfte erhoben, und bestimmte mit der Vermietung verbundene Ausgaben können gemäß Artikel 19 abgezogen werden.
- Übrige Staatsangehörige: Es gilt ein Steuersatz von 24 %, und es können keine Ausgaben abgezogen werden, gemäß Artikel 25.
Wurde im Wohnsitzland bereits eine Steuer gezahlt, kann unter Umständen eine Befreiung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den geltenden internationalen Abkommen angewendet werden.