Missbräuchliche Klauseln
Klarheit, Transparenz und Schlichtheit sind einige der Anforderungen, damit die Inhalte eines Vertrags als gültig betrachtet werden. Jedoch können wir auf eine andere Art von Zweideutigkeiten treffen, die man kennen sollte.
Missbräuchliche Klauseln sind diejenigen, die Auswirkungen auf das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Verkäufer und Käufer haben. Daher sind sie nichtig. Jedoch gibt es einige Klauseln, auf die der Käufer achten sollte und die man nicht immer auf den ersten Blick als solche wahrnimmt. Zu diesen gehören:
- Klauseln, in denen die Erfüllung der Pflichten des Verbrauchers gefordert wird, die entsprechenden Pflichten des Verkäufers jedoch vernachlässigt werden.
- Klauseln, die den Verbraucher und nicht das Fachunternehmen verpflichten.
- Die einseitige Erhöhung des Preises oder dessen Festlegung zum Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie.
- Unverhältnismäßige Entschädigungsklauseln für Nichterfüllungen des Verbrauchers.
- Klauseln, die die Erfüllung gerichtlicher Vorgänge oder Schritte zur Einlegung von Rechtsmitteln bei einem nicht rechtlich geregelten Schiedsgericht unterdrücken oder behindern.
- Die automatische Verlängerung bei Verträgen mit langer Laufzeit ohne Zustimmung des Verbrauchers.
- Die Abtretung des Vertrags mit einer Verringerung der Garantien für den Käufer und ohne dessen Zustimmung.
Die Häufigsten
Der Käufer eines Hauses muss besonders achtsam sein und sollte die in einem Kaufvertrag am häufigsten zu findenden missbräuchlichen Klauseln kennen:
- Klauseln, die die gestundeten Beträge, den jährlichen Zinssatz auf den noch zahlbaren Betrag sowie die Rückzahlungsbedingungen nicht erwähnen oder nicht klar angeben. Ebenso gehören zu den missbräuchlichen (und häufigen) Klauseln jene, die es dem Verkäufer ermöglichen, den gestundeten Preis während der Laufzeit des Vertrags zu erhöhen.
- Klauseln, die eine Erhöhung des Preises von Dienstleistungen, Finanzierung, Stundung, Lasten, Zubehör, Entschädigungen oder Strafen bedeuten, die nicht den Leistungen entsprechen, die vom Käufer bzw. Mieter frei akzeptiert wurden. Aus diesem Grund ist die Durchführung erforderlicher Bauarbeiten an der Wohnimmobilie, die zum Zeitpunkt des Baus nicht vorgesehen waren, dem Käufer mitzuteilen, der den entsprechenden Kosten dieser Bauarbeiten zustimmen muss.
- Klauseln, die den Käufer oder Mieter für Störungen, Defekte oder Verwaltungs- bzw. Bankenfehler verantwortlich machen, obwohl diese in Wirklichkeit nicht in seinen Kompetenzbereich fallen.
- Klauseln, die den Käufer dazu verpflichten, Kosten zu übernehmen, die sich aus der Vorbereitung der Eigentümerschaft ergeben und dem Verkäufer zukommen. Es handelt sich um Kosten, die sich zum Beispiel aus der Beschaffenheit der Neubauimmobilie, des Wohnungseigentums, der Hypotheken usw. ableiten.